Rechtsprechung
RG, 12.10.1939 - VIII 157/39 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Unter welchen Umständen ist der Mieter eines Kraftwagens Betriebsunternehmer im Sinne des § 1 öst. KraftfHG.? 2. Ist der Mieter, der den Wagen lenkt, Betriebsgehilfe des Vermieters im Sinne des § 8 öst. KraftfHG.? 3. Kann sich der Vermieter zur Abwehr seiner Haftung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 161, 359
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90
Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei …
Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verliert der Vermieter eines Kraftfahrzeuges die Haltereigenschaft bei einer nur vorübergehenden Gebrauchsüberlassung, wie es hier der Fall war, regelmäßig nicht (RGZ 127, 174, 176; 161, 359, 360; BGHZ 32, 331, 333). - BGH, 23.05.1960 - II ZR 132/58
Begriff des Halters
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 08.07.1969 - II R 108/66
Einstellung des Verfahrens - Einwilligung des Beklagten - Rücknahme der Klage - …
Auf prozessuale Willenserklärungen sind mangels eines Anhalts der Prozeßordnung -- und zwar sowohl in der FGO als auch in der hilfsweise heranzuziehenden ZPO (§ 155 FGO) -- die Vorschriften des BGB über die Anfechtung bürgerlicher Rechtsgeschäfte wegen Willensmangels nicht anzuwenden (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 69 S. 262 -- RGZ 69, 262 --; 81, 178; 105, 310; 105, 351; 120, 243; 150, 395; 152, 324; 156, 73; 161, 359; Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 12 S. 284 -- BGHZ 12, 284 --). - BGH, 03.12.1964 - II ZR 172/62
Haftpflichtansprüche bei einem Verkehrsunfall - Begriff des berechtigten Fahrers …
Er war damit für die Dauer der Wagenmiete, die sich hier nicht auf wenige Stunden und eine kurze, vorher feststehende Einzelfahrt beschränkte, wenn nicht Fahrzeughalter (vgl. RGZ 127, 174; 161, 359; BGHZ 32, 331 = VersR 60, 650;… Stiefel/Wussow, AKB 5. Aufl. § 2 Anm. 37), so doch jedenfalls befugt, selbständig über die Benutzung des Wagens zu bestimmen und der Beklagten zu 2) die Fahrberechtigung zu verschaffen.